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Die steuerpflichtige Person hat die MWST-Abrechnung mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Mängel zu korrigieren. Solche Korrekturen müssen spätestens in derjenigen Abrechnungsperiode erfolgen, in die der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres fällt. Die festgestellten Mängel sind der ESTV mittels Berichtigungsabrechnung zu melden (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Zu beachten ist, dass diese «Jahresabstimmung» die bereits eingereichten Abrechnungen ergänzt. Im Formular sind deshalb nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren.

 

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Die Berichtigungsabrechnung kann online eingereicht werden.

Die Berichtigungsabrechnung ist in Papierform einzureichen. Das Formular ist auf der Website der ESTV abrufbar.

 

Wurden beim Abgleich mit dem Jahresabschluss keine Mängel festgestellt, ist keine Berichtigungsabrechnung einzureichen.

 

Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist.

 

Auf dem nachdeklarierten Steuerbetrag ist ein Verzugszins geschuldet, sofern der Steuerbetrag nach dem Verfalldatum der betreffenden Steuerperiode (i. d. R.: mittlerer Verfall) bezahlt wird. Bei halbjährlicher Abrechnung tritt der mittlere Verfall am 30. November ein. Der Zinssatz beträgt pro Jahr

  • 4,0 % ab dem 1. Januar 2012 bis zum 19. März 2020;

 

Sofern der Zinsbetrag CHF 100 nicht erreicht, wird kein Verzugszins erhoben (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern). Der Zins berechnet sich bei halbjährlicher Abrechnung vom 1. Dezember bis zum Zeitpunkt der Zahlung nach der kaufmännischen Zinsmethode (30/360-Regel).

 

Informationen zu den Arbeiten beim Jahresabschluss und zur Buchführung können der MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung entnommen werden.



08.03.2023
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