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Stellt eine mit SSS abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung mit einem zu hohen Satz in Rechnung, so muss sie zusätzlich zu der mit dem SSS berechneten MWST auch die Differenz zwischen der mit Hilfe des ausgewiesenen Steuersatzes berechneten Steuer und der mit Hilfe des Steuersatzes nach Art. 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten. Dabei wird das Entgelt als inklusive MWST betrachtet (Art. 96 MWSTV). Die Korrektur kann unterbleiben, wenn die Rechnung nach Art. 27 Abs. 4 MWSTG korrigiert wird oder wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft macht, dass der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist.

 

Beispiel
Eine mit dem SSS von 0,1 % abrechnende Käserei fakturiert Milchprodukte im Betrag von 5’000 Franken an die Detailhandels AG mit 7,7 % statt mit 2,5 % MWST. Zusätzlich zu der mit dem SSS von 0,1 % berechneten MWST von 5 Franken hat sie der ESTV auch noch 4,7105 % (7,1495 % [Multiplikator von 7,7 %] abzüglich 2,4390 % [Multiplikator von 2,5 %]) von 5’000 Franken, also 235.50 Franken zu entrichten.


23.03.2018
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