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Das Vorliegen einer einheitlichen Leitung vorausgesetzt, können grundsätzlich sämtliche juristischen Personen, Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) sowie natürliche Personen Mitglied einer MWST-Gruppe werden, sofern sie ihren Sitz beziehungsweise eine oder mehrere Betriebsstätte(n) in der Schweiz haben. Ein Eintrag im Handelsregister ist nicht erforderlich.

 

Eine Vorsorgeeinrichtung nach BVG kann ausschliesslich dann Mitglied einer Gruppe sein, wenn sie die einheitliche Leitung innehat oder unter der einheitlichen Leitung einer anderen Vorsorgeeinrichtung nach BVG steht.

 

Gemeinwesen können die Gruppenbesteuerung nur dann anwenden, wenn sich sämtliche Dienststellen zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen und dieses Gemeinwesen eine oder mehrere andere juristische Personen beherrscht.

 

Näheres dazu in der MWST-Branchen-Info Gemeinwesen.

 

Rechtsträger mit Sitz im Ausland können Mitglied einer MWST-Gruppe werden, sofern sie eine oder mehrere Betriebsstätte(n) in der Schweiz haben. Der ausländische Rechtsträger wird diesfalls hinsichtlich sämtlicher Betriebsstätten in der Schweiz Mitglied der MWST-Gruppe ( Ziff. 4).

 

Sonderfall Fürstentum Liechtenstein
 
In der Schweiz domizilierte Betriebsstätten von Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein werden dem liechtensteinischen Hauptsitz zugeordnet und können daher nicht als Gruppenmitglied in eine Schweizer MWST-Gruppe einbezogen werden.
 
Im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Betriebsstätten einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz werden dem Hauptsitz in der Schweiz zugeordnet und können somit in eine Schweizer MWST-Gruppe einbezogen werden.

 

Ziffer gültig ab 1. Januar 2015.


27.10.2015
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