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Jedes Mitglied einer MWST-Gruppe, mit Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen, haftet solidarisch für die während seiner Mitgliedschaft entstandenen Mehrwertsteuerschulden (Steuer-, Zins- und Kostenforderungen; Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG).

 

Allfällige Bussen der MWST-Gruppe sind nicht Bestandteil der Mithaftung (Art. 22 Abs. 1 MWSTV).

 

Nach dem Austritt aus der MWST-Gruppe haftet das ausgetretene Gruppenmitglied nur noch für die Steuerforderungen, welche sich aus seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit während der Gruppenzugehörigkeit ergeben haben (Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG).

 

Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine MWST-Kontrolle nach Artikel 78 MWSTG angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen (Art. 22 Abs. 2 MWSTV).

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


29.12.2017
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