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a.

Grundsatz
Als Entgelt bei Leistungen an eng verbundene Personen gilt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Gemäss Artikel 3 Buchstabe h MWSTG gehören zum Kreis der eng verbundenen Personen die Inhaber von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahe stehende Personen. Ebenfalls als eng verbundene Personen gelten Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht. Nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen.

 

b.

Nahe stehende Personen
Als nahe stehende Personen gelten Personen, welche zum Beteiligungsinhaber in einem besonderen persönlichen (z. B. verwandtschaftlichen) oder wirtschaftlichen Verhältnis stehen. Es kann sich dabei beispielsweise um Familienangehörige oder Schwestergesellschaften handeln. Die Drittpreisregelung (Art. 24 Abs. 2 MWSTG) kommt zur Anwendung, wenn diese Personen aufgrund der Beziehung zum Beteiligungsinhaber Leistungen zu einem Vorzugspreis erhalten. Ein branchenüblicher Rabatt, wie er auch Dritten gegenüber gewährt wird, gilt hingegen nicht als Vorzugspreis.

 

c.

Stiftungen und Vereine
Die blosse Zugehörigkeit zu folgenden Personenkreisen begründet noch keine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung zu einer Stiftung oder einem Verein:

  • Mitglied eines Vereins;

  • Vorstandsmitglied eines Vereins;

  • Mitglied des Stiftungsrates;

  • Gläubiger oder Schuldner eines Vereins oder einer Stiftung;

  • Destinatäre einer Stiftung;

  • Spender oder Gönner einer Stiftung oder eines Vereins.

 

d.

Vorsorgeeinrichtungen
Vorsorgeeinrichtungen sind Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, sofern sie im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 BVG von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit sind und sie den entsprechenden Nachweis erbringen. Es handelt sich unter anderem um folgende Einrichtungen:

  • Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen, inkl. Vorsorgeeinrichtungen der öffentlichen Hand);

  • Hilfseinrichtungen nach BVG (Anlagestiftungen, Auffangeinrichtung, Sicherheitsfonds);

  • Freizügigkeitsstiftungen;

  • Stiftungen der Säule 3a;

  • Patronale Wohlfahrtsfonds/Finanzierungsstiftungen nach Artikel 89a Absatz 7 ZGB.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


20.10.2020
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