Für die Berechnung der MWST bei der Margenbesteuerung ist die Differenz zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis (Marge) Bemessungsgrundlage.
Beispiel 1
B kauft bei A für 15'000 Franken einen antiken Schrank und verkauft ihn an C für 17'000 Franken.
Bei Anwendung der Margenbesteuerung berechnet sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:
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CHF
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Erzielter Verkaufspreis
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17'000.00
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abzüglich Ankaufspreis
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- 15'000.00
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Differenz (Bemessungsgrundlage)
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2'000.00
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B versteuert demnach CHF 2'000 zum Normalsatz
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Steuerberechnung: 7,7 % von CHF 2'000 (107,7 %)
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143.00
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Beispiel 2
B kauft bei A für 14'000 Franken ein Gemälde und verkauft es an C für 13'000 Franken.
Bei Anwendung der Margenbesteuerung berechnet sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:
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CHF
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Erzielter Verkaufspreis
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13'000.00
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abzüglich Ankaufspreis
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- 14'000.00
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Differenz (Bemessungsgrundlage)
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- 1'000.00
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B hat für diesen Verkauf keine MWST zu entrichten, da ein Verlust von 1'000 Franken resultiert.
Dieser Verlust kann mit den übrigen steuerbaren Umsätzen verrechnet werden. Sollten keine weiteren Umsätze vorhanden sein, resultiert ein entsprechendes Steuerguthaben von 71.50 Franken (7,7 % von CHF 1'000 [107,7 %]).
Falls die Margenbesteuerung nicht zur Anwendung kommt (
Ziff. 1.6.2), versteuert B das volle Entgelt von 17'000 Franken (Beispiel 1) resp. 13'000 Franken (Beispiel 2) zum Normalsatz.
Die Margenbesteuerung ist auch anwendbar, wenn das Sammlerstück von der steuerpflichtigen Person selbst oder in deren Auftrag von einem Dritten instand gestellt wurde. Auf der Instandstellung oder auf dem hierfür verwendeten Material besteht, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, Anspruch auf Vorsteuerabzug. Dieser Instandstellungsaufwand darf nicht zum Ankaufspreis hinzugerechnet werden und führt somit nicht zur Reduzierung der Marge.
Wird ein Sammlerstück im Meldeverfahren (
weitere Ausführungen dazu sind in der MWST-Info Meldeverfahren ersichtlich) übertragen, kann beim späteren Verkauf des Sammlerstücks die Margenbesteuerung angewendet werden, sofern der vormalige Veräusserer im Meldeverfahren beim Ankauf oder bei der Einfuhr dieses Sammlerstücks keine Vorsteuer in Abzug gebracht hat. Massgebend für die Berechnung der MWST ist in diesem Fall die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Ankaufspreis des Veräusserers im Meldeverfahren und dem Verkaufspreis.
Beispiel 3
A kauft im März 2018 von einer Privatperson für 50'000 Franken ein Motorfahrzeug Jahrgang 1946. Beim Motorfahrzeug handelt es sich um ein Sammlerstück im Sinne von Artikel 48a Absatz 3 Buchstabe c MWSTV, welches gemäss Artikel 24a MWSTG der Margenbesteuerung unterliegt. A darf daher beim Einkauf keinen Abzug fiktiver Vorsteuer vornehmen. A überträgt per 1. Juli 2018 sein Geschäft im Meldeverfahren auf B. Für das Motorfahrzeug, welches Teil der Übertragung im Meldeverfahren ist, wird zwischen A und B ein Preis von 60'000 Franken festgelegt. Im September 2018 verkauft B das Motorfahrzeug an eine Privatperson für 70'000 Franken.
Verfügt B über die Unterlagen von A und kann somit nachweisen, dass A beim Einkauf des Motorfahrzeugs keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, kann B beim Verkauf die Margenbesteuerung anwenden. Für die Berechnung der MWST ist die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Ankaufspreis von A (CHF 50'000) und dem Verkaufspreis von B (CHF 70'000) Bemessungsgrundlage.
Verfügt B nicht über die Unterlagen von A, kann die Margenbesteuerung nicht angewendet werden. B versteuert in diesem Fall das volle Entgelt von 70'000 Franken.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.