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Bei Anwendung der Margenbesteuerung führt die steuerpflichtige Person über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen (Art. 48d MWSTV).

 

Beispiel 1
Bezugs- und Verkaufskontrolle bei einzeln erworbenen Gegenständen

 

ANKAUF

VERKAUF

Datum
2018

Liefe-
rant1)

Gegen-
stände

Preis
CHF

Datum
2018

Kunde1)

Gegen-
stände

Preis
CHF

19.01.

Andreas

Schmid,
A-Str. 3,
Thalwil

Bild X,

Nr. 12

13'000

28.02

Martina

König,
M-Weg. 2,
Aarau

Bild X,

Nr. 12

18'000

 

 

1)

Die Lieferanten und Kunden werden im Verzeichnis mit Name und Adresse aufgeführt, damit ohne Zeitverlust auf die entsprechenden Belege zugegriffen werden kann.

 

Beispiel 2
Bezugs- und Verkaufskontrolle bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen

 

ANKAUF

VERKAUF

Datum
2018

Liefe-
rant1)

Gegen-
stände

Gesamt-
preis
CHF

Datum
2018

Kunde1)

Gegen-
stände

Preis
CHF

Verkaufs-
preis
kumuliert
CHF

04.05.

Felix

Meier,
F-Str. 4,
Bern

1 Vase A Nr. 34,
1 Bild B Nr. 45,
1 Bild C Nr. 56,
4 Stühle D Nr. 67,
1 Tisch E Nr. 78,
1 Statue F Nr. 89

12'000

10.05.
 

 

 

 

11.05.
 
 

 

 

02.07.
 

 

 

 

28.07.
 

 

 

 

15.08.

Doris

Müller,
D-Str. 5,
Chur

 

Stefan

Huber,
H-Str. 6,
Wil

 

Tanja

Alder,
T-Str. 7,
Schwyz

 

Hans

Gebert,
G-Str. 8,
Arbon
 

Rita

Jucker,
R-Str. 9,
Genf

1 Bild C

Nr. 56, 
 
 

 

1 Vase A

Nr. 34,

 

 

 

4 Stühle
D Nr. 67,
1 Tisch E

Nr. 78,
 
1 Statue
F Nr. 89,
 
 

 

1 Bild B

Nr. 45

10'000

 

 

 

 

1'000
 
 

 

 

2'000
 
 

 

 

5'000
 
 

 

 

3'000

10'000
 
 

 

 

11'000
 
 

 

 

13'000

 

1)

Die Lieferanten und Kunden werden im Verzeichnis mit Name und Adresse aufgeführt, damit ohne Zeitverlust auf die entsprechenden Belege zugegriffen werden kann.

 

Die zu einem Gesamtpreis übernommenen Gegenstände werden einzeln aufgeführt und gekennzeichnet. Bis zu einem Gesamtpreis von CHF 12'000 ist keine MWST geschuldet, d.h. die einzelnen Verkaufspreise können bis zu dieser Höhe in der MWST-Abrechnung in Abzug gebracht werden.

 

Beim Verkauf von Bild C und Vase A können 10'000 Franken beziehungsweise 1‘000 Franken als Ankaufswert in Abzug gebracht werden, beim Verkauf der Stühle D und des Tisches E für 2'000 Franken bleiben noch 1'000 Franken abzugsberechtigt. Bei den restlichen Verkäufen können keine Abzüge mehr vorgenommen werden, diese werden vollumfänglich zum Normalsatz versteuert.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


22.05.2018
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