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Gewisse, in Artikel 45 Absatz 1 MWSTG aufgeführte Leistungen, unterliegen der Bezugsteuer. Dies bedeutet, dass nicht der Erbringer, sondern der Empfänger dieser Leistungen die MWST für die erbrachten Leistungen zu entrichten hat.

 

Steuerpflichtig für Leistungen nach Artikel 45 Absatz 1 MWSTG ist deren Empfänger, sofern er:

  • im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10‘000 Franken bezieht.

 

Detaillierte Informationen über die Bezugsteuerpflicht und die Bezugsteuer enthält die MWST-Info Bezugsteuer.


23.11.2020
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