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Gemäss Artikel 10 Absatz 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer ( Ziff. 1.2) ein Unternehmen betreibt ( Ziff. 1.1) und mit diesem Unternehmen entweder

  • Leistungen im Inland ( Ziff. 1.4) erbringt oder

  • Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland ( Ziff. 1.3) hat.

 

Wer steuerpflichtig ist, muss sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn seiner Steuerpflicht schriftlich oder mittels Onlineformular (www.estv.admin.ch) bei der ESTV anmelden. Davon ausgenommen sind Unternehmen, welche gemäss Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 3 MWSTG von der Steuerpflicht befreit sind oder gemäss Artikel 121a MWSTV auf die Anmeldung verzichten können ( Ziff. 2).
Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann verzichtet werden (freiwillige Steuerpflicht; Ziff. 3). Dasselbe gilt für die Befreiung von der Anmeldepflicht.

 

Der Anspruch auf Steuervergütung eines ausländischen Unternehmens bleibt gewahrt, wenn dieses nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist und nicht auf diese Befreiung verzichtet (Art. 151 Abs. 2 MWSTV). Dagegen sind ausländische Unternehmen, welche gemäss Artikel 121a MWSTV auf die Anmeldung verzichten, von der Steuervergütung ausgeschlossen.


06.04.2023
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