Steuersubjekt der Mehrwertsteuer ist, wer ein Unternehmen betreibt, d. h. der Unternehmensträger. In welcher Rechtsform der Unternehmensträger das Unternehmen betreibt, spielt keine Rolle. Als Steuersubjekt in Betracht fallen sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich (Gemeinwesen) organisierte Unternehmensträger.
Privatrechtlich organisierte Unternehmensträger sind in erster Linie natürliche Personen (Einzelunternehmen), juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH, Genossenschaft, Verein oder Stiftung) und Personengesellschaften (z. B. einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft).
Bei den Gemeinwesen ist zu beachten, dass Bund, Kantone und Gemeinden nicht als Ganzes Steuersubjekt werden; vielmehr sind deren autonomen Dienststellen (potentiell) steuerpflichtig. Eine Dienststelle gilt grundsätzlich dann als autonom, wenn eine entsprechende Gliederung in der Finanzbuchhaltung gegeben ist (Art. 12 Abs. 1 MWSTV).
Neben den Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sind auch die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts Steuersubjekt der Mehrwertsteuer. Dazu gehören öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie einfache Gesellschaften von Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 2 MWSTV).

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Nicht als Gemeinwesen gilt eine juristische Person des Privatrechts, auch wenn diese ausschliesslich durch Gemeinwesen gehalten wird.
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Juristische und natürliche Personen, welche unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Art. 13 MWSTG).
Als Steuersubjekt kommen beispielsweise in Frage:

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Im grenzüberschreitenden Verhältnis gilt das Dual-Entity-Prinzip. Danach bilden die inländischen Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zusammen ein eigenes Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 3 MWSTG und Art. 7 MWSTV). Das hat zur Folge, dass sowohl der im Ausland ansässige Hauptsitz als auch die im Inland ansässige(n) Betriebsstätte(n) Steuersubjekt der Mehrwertsteuer sind und sich bei gegebenen Voraussetzungen einzeln im Schweizer MWST-Register eintragen lassen müssen.
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Bei Unkostengemeinschaften, deren Mitglieder alle im MWST-Register eingetragen sind, verzichtet die ESTV im Sinne einer Vereinfachung auf die Eintragung dieser einfachen Gesellschaft, sofern diese nur Leistungen an die eigenen Mitglieder (und nicht auch an andere Dritte) erbringt und die Weiterfakturierung ohne Zuschlag und ohne Hinweis auf die Steuer erfolgt. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die einzelnen Mitglieder ihre steuerbaren Umsätze gegenüber der ESTV nach der effektiven oder nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Diese Regelung gilt jedoch beispielsweise nicht für Konsortien und Arbeitsgemeinschaften, die auch gegenüber anderen Dritten (nicht nur gegenüber den eigenen Mitgliedern) unter einer gemeinsamen Firma (als einfache Gesellschaft) auftreten und diesen Dritten Leistungen erbringen.