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Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind sämtliche Entgelte aus Leistungen zu berücksichtigen, die der Unternehmensträger weltweit (d.h. im In- oder Ausland) erzielt und die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

Damit sind insbesondere die Entgelte aus folgenden Leistungen massgebend:

  • Steuerbare Lieferungen im Inland (Ort der Lieferung im Inland;
    Art. 7 MWSTG), auch wenn die Gegenstände exportiert werden
    (Art. 23 MWSTG);
  • Lieferungen im Ausland (Ort der Lieferung im Ausland; Art. 7 MWSTG), sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären;

  • steuerbare Dienstleistungen im Inland (Ort der Dienstleistung im Inland; Art. 8 MWSTG);

  • Dienstleistungen, bei denen der Ort der Dienstleistung zwar im Inland liegt, die aber aufgrund von Artikel 23 MWSTG von der MWST befreit sind;

  • Dienstleistungen im Ausland (Ort der Dienstleistung im Ausland; Art. 8 MWSTG), sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären;

  • steuerbefreite Lieferungen im Inland (Münz- und Feingold nach Art. 44 MWSTV)

  • mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden (Art. 19 Abs. 2 MWSTG), deren Leistungsort im Inland liegt und die steuerbar oder von der Steuer befreit sind;

  • mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden (Art. 19 Abs. 2 MWSTG), deren Leistungsort im Ausland liegt und die steuerbar oder von der Steuer befreit wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären.

 

Weitere Informationen zu Leistungskombinationen und Sachgesamtheiten, insbesondere auch zur Bestimmung des Leistungsortes in diesen Fällen, können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden (70/30%-Regel).


03.08.2018
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