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Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind folgende Entgelte und Geldflüsse nicht zu berücksichtigen:

  • Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen im Inland nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG; dies gilt auch für grundsätzlich steuerbare Leistungen, welche nach Artikel 19 Absatz 2 MWSTG (Kombinationsregel) als von der Steuer ausgenommene Leistungen behandelt werden ( MWST-Info Steuerobjekt);

  • Entgelte für Leistungen im Ausland, welche von der Steuer ausgenommen wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären;

  • in nicht-unternehmerischen Bereichen erzielte Einnahmen ( Ziff. 4.2);

  • Nicht-Entgelte gemäss Artikel 18 Absatz 2 MWSTG (z.B. Spenden und Subventionen).


03.01.2018
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