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Von der Steuerpflicht befreite Unternehmen ( Ziff. 2) haben das Recht, auf diese Befreiung zu verzichten (freiwillige Steuerpflicht).

 

Der Verzicht auf die Befreiung kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden (Art. 14 Abs. 4 MWSTG Ziff. 5) und gilt für mindestens eine (ganze) Steuerperiode (Art. 11 Abs. 2 MWSTG). Als Steuerperiode gilt, solange Artikel 34 Absatz 3 MWSTG nicht in Kraft ist, das Kalenderjahr (Art. 34 Abs. 2 MWSTG). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann ein inländisches Unternehmen auch verzichten, wenn es noch keinen Umsatz getätigt hat. Dies gilt beispielsweise für ein inländisches Unternehmen, das Umsätze mit von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen wird und beabsichtigt, für die freiwillige Versteuerung dieser Leistungen zu optieren (Art. 22 MWSTG).

 

Der Umfang der Steuerpflicht entspricht dabei demjenigen der obligatorischen Steuerpflicht ( Ziff. 4). Dies bedeutet, dass ein Unternehmen, das sich freiwillig der Steuerpflicht unterstellt, um für bestimmte von der Steuer ausgenommene Leistungen zu optieren (Art. 22 MWSTG), auch sämtliche Umsätze aus steuerbaren Leistungen zu versteuern hat.

 

Auch von der Anmeldepflicht befreite Unternehmen ( Ziff. 2.3) haben das Recht, auf diese Befreiung zu verzichten. Eine rückwirkende Anmeldung ist möglich, soweit die entsprechenden Steuerperioden noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 43 MWSTG).

 


02.03.2018
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