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Unternehmen, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen oder die ihre Geschäftstätigkeit durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, werden mit der Aufnahme dieser Tätigkeit oder mit der Geschäftserweiterung obligatorisch steuerpflichtig, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird (Art. 14 Abs. 3 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 MWSTV).

 

Kann bei Beginn oder Erweiterung der Geschäftstätigkeit noch nicht bestimmt werden, ob die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird, ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen (Art. 9 Abs. 1 MWSTV). Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht werden wird, endet die Befreiung von der Steuerpflicht. Die neu steuerpflichtige Person kann dabei wählen, ob sie rückwirkend mit der Aufnahme beziehungsweise der Erweiterung der Geschäftstätigkeit oder auf den Zeitpunkt der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats steuerpflichtig werden will (Art. 9 Abs. 2 MWSTV;  Ziff. 5.3, Fall C).

 


25.11.2019
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