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Fall A
Unternehmen mit Sitz im Inland, das die Geschäftstätigkeit neu aufgenommen hat

Geschäftsjahr:

1.3.2017 - 31.12.2017

Umsatz

   

-

aus steuerbaren Leistungen im Inland

CHF

30'000

-

aus Leistungen im Ausland, welche nicht von der Steuer ausgenommen sind

CHF

30'000

-

aus steuerbefreitem Export

(Inlandlieferung mit Befreiung aufgrund vorliegenden Ausfuhrnachweises)

CHF

25'000

Totalumsatz gemäss Erfolgsrechnung

CHF

85'000

Jahresumsatz (umgerechnet auf 12 Monate)

CHF

102'000

 

War bei Aufnahme der Tätigkeit absehbar, dass die Umsatzlimite in den ersten 12 Monaten erreicht werden wird, ist das Unternehmen im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit obligatorisch steuerpflichtig. War bei Aufnahme der Tätigkeit dagegen nicht absehbar, dass die Umsatzlimite in den ersten 12 Monaten erreicht werden wird, ist das Unternehmen nicht schon im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit obligatorisch steuerpflichtig. Die auf 12 Monate hochgerechneten Einnahmen aus steuerbaren Leistungen erfordern nun aber den Eintrag im MWST-Register per 1.1.2018.

 

Wurde die Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.


Fall B
Bestehendes Unternehmen mit Sitz im Inland, das bisher von der Steuerpflicht befreit war

Geschäftsjahr:

1.7.2017 - 30.6.2018

Umsatz

 

 

-

aus steuerbaren Leistungen im Inland

CHF

90'000

-

aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Ausland

CHF

20'000

-

aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Inland

CHF

15'000

-

aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Ausland

CHF

15'000

Totalumsatz gemäss Erfolgsrechnung

CHF

140'000

Massgebender Umsatz für die Ermittlung der Steuerpflicht

CHF

110'000

 

Eintrag im MWST-Register per 1.7.2018 (Ende der Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die massgebende Umsatzgrenze überschritten wurde).

 

Fall C
Neues Unternehmen mit Sitz im Inland
Aufnahme der Geschäftstätigkeit per 6.8.2018
Mutmasslicher Jahresumsatz nicht bestimmbar
 
Steuerpflicht beginnt mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit, jedoch per 6.8.2018 von der Steuerpflicht befreit, da mutmasslicher Jahresumsatz noch nicht bestimmbar.
 
Neubeurteilung der Situation nach 3 Monaten:

 

Erbrachte Leistungen (fakturierte und angefangene Leistungen) 6.8.2018 - 5.11.2018

CHF

30'000

     

Jahresumsatz (umgerechnet auf 12 Monate)

CHF

120'000

 

Die Befreiung von der Steuerpflicht ist nicht mehr gegeben.

 

Die steuerpflichtige Person kann wählen, ob sie per 6.8.2018 oder 5.11.2018 ins MWST-Register eingetragen werden will.

 

Fall D
Bestehendes Unternehmen mit Sitz im Ausland
Der Unternehmer A betreibt seit vielen Jahren in Mailand (IT) einen Gartenbaubetrieb mit einem Jahresumsatz von umgerechnet 400'000 Franken. Bisher hat er ausschliesslich Arbeiten in Italien ausgeführt. Im Juli 2018 unterstützt er einen befreundeten Gartenbauer aus Chiasso, welcher unvorhergesehen diverse personelle Abgänge zu verzeichnen hatte, kurzfristig bei den Gartenbauarbeiten in der Schweiz. Er erhält dafür ein Entgelt von 8'000 Franken, wobei sämtliches Material vor Ort zur Verfügung gestellt wird.

 

Der Unternehmer A muss sich mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland per Juli 2018 im MWST-Register eintragen lassen. Sofern davon auszugehen ist, dass der Einsatz in der Schweiz einmalig war, kann er sich per Ende 2018 wieder aus dem MWST-Register löschen lassen.


17.02.2021
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