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Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so kann sich die steuerpflichtige Person von der Steuerpflicht befreien und aus dem MWST-Register löschen lassen. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in welcher der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist; eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). Die Abmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird. 

Analoges gilt für Unternehmen, die nur noch Leistungen gemäss Artikel 121a MWSTV erbringen und damit von der Anmeldepflicht befreit sind.

 

Der massgebende Umsatz berechnet sich


Beispiel
Rechtsanwalt M., welcher nach der Saldosteuersatzmethode und vereinbarten Entgelten abrechnet, tritt mit Eintritt des Pensionsalters am 30.01.2018 beruflich kürzer. Nach deutlich höheren Umsätzen in den Vorjahren stellt er im Jahr 2018 steuerbare Leistungen im Inland in Höhe von 107‘000 Franken (inkl. MWST) in Rechnung. Aufgrund von Zahlungseingängen für im Jahr 2017 verrechnete Leistungen vereinnahmt er im Jahr 2018 insgesamt 130‘000 Franken. Für die Steuerperiode 2018 entrichtet Rechtsanwalt M. der ESTV 6‘313 Franken (CHF 107‘000 * 5.9 % [anwendbarer SSS]).

 

Rechtsanwalt M. hat in der Steuerperiode 2018 einen massgebenden Umsatz von 99‘350 Franken (107‘000 / 1.077) und kann sich daher - sofern nicht anzunehmen ist, dass der Umsatz in der Steuerperiode 2019 wieder steigt - bis spätestens am 01.03.2019 per 31.12.2018 aus dem MWST-Register löschen lassen.


02.03.2018
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