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(Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
 
Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit:

  • Von der Steuer befreite Leistungen (Art. 23 MWSTG sowie Art. 44 und 144 MWSTV),

  • Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet. Davon ausgenommen (und damit die Steuerpflicht begründend) sind Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger (namentlich Privatpersonen);

  • Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen.


29.12.2017
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