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Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 3 MWSTG). Für ausländische Unternehmensträger gilt entsprechend, dass alle inländischen Betriebsstätten zusammen ein Steuersubjekt bilden (Art. 7 MWSTV).

 

Aus dem genannten räumlichen Umfang der Steuerpflicht folgt, dass im grenzüberschreitenden Verhältnis Sitz und Betriebsstätte als selbstständige Steuersubjekte betrachtet werden. Der grenzüberschreitende Leistungsaustausch zwischen einer Betriebsstätte und dem Sitz der Gesellschaft gilt folgerichtig als Aussenumsatz (sog. «Dual-entity-Prinzip»).


20.05.2021
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