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Ist ein Rechtsträger nicht auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet, sind die Bedingungen an ein Unternehmen im Sinne der Mehrwertsteuer nicht erfüllt und ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11 MWSTG) ist nicht möglich ( Ziff. 1).

 

In gewissen Fällen kann es vorkommen, dass ein Rechtsträger nebst dem unternehmerischen Bereich auch Tätigkeiten ausübt, die nicht auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sind, beziehungsweise bei denen die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen bloss symbolischen oder Bagatell-Charakter hat. Dies kann dazu führen, dass bei solchen Tätigkeiten die Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

 

Weitere Informationen zum Vorsteuerausschluss im Zusammenhang mit nicht-unternehmerischen Tätigkeiten enthält die MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen.

 

Zeitliche Wirkung:
Die bis Ende 2015 publizierte Praxis bezüglich fehlender Ausrichtung auf Erzielung von Einnahmen aus Leistungen (sogenannte 25/75 %-Praxis) ist bis 31.12.2016 für eine steuerpflichtige Person freiwillig anwendbar.


14.12.2018
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