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Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann nur dann steuerpflichtig werden, wenn es Leistungen im Inland erbringt (vorbehalten bleibt die Steuerpflicht der inländischen Betriebsstätten des ausländischen Unternehmens;  Ziff. 1.2). Ob eine Leistung mehrwertsteuerlich als im Inland erbracht gilt, richtet sich nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG.

 

Ausführlich zu dieser Thematik informiert die MWST-Info Ort der Leistungserbringung.


29.12.2017
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