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Bestehende, bisher von der Steuerpflicht befreite Unternehmen werden nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird, obligatorisch steuerpflichtig (Art. 14 Abs. 3 MWSTG). Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen (Art. 9 Abs. 3 MWSTV). Analoges gilt für bisher von der Anmeldepflicht (Art. 121a MWSTV) befreite Unternehmen, welche erstmals eine steuerbare Leitung im Inland erbringen.


02.03.2018
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