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Unternehmen ohne Sitz oder Wohnsitz im Inland, welche erstmals eine Leistung im Inland erbringen, werden zu diesem Zeitpunkt obligatorisch steuerpflichtig, sofern nach den Umständen anzunehmen ist, dass die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird. Auf die Eintragung verzichten können jedoch Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 121a MWSTV) und / oder ausschliesslich Leistungen gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG erbringen.

 

Erstmalig ist das Erbringen einer Inlandleistung immer dann, wenn das Unternehmen noch nie eine solche Leistung erbracht hat oder wenn nach einer „letztmaligen“ ( Ziff. 6.1) erneut eine Inlandleistung erbracht wird.

 

Ob die massgebende Umsatzgrenze innerhalb der folgenden zwölf Monate erreicht wird, kann bei bestehenden Unternehmen in der Regel anhand des in der Vergangenheit erzielten weltweiten Umsatzes beurteilt werden. Kann bei erstmaliger Leistungserbringung im Inland noch nicht bestimmt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen (Art. 9a Abs. 2 MWSTV). Ist im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht werden wird, endet die Befreiung von der Steuerpflicht. Die neu steuerpflichtige Person kann dabei wählen, ob sie auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungserbringung oder auf den Zeitpunkt der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats steuerpflichtig werden will (Art. 9a Abs. 1 und 2 MWSTV).


29.12.2017
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