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Ein Unternehmen ohne Sitz oder Wohnsitz im Inland, welches nicht erstmals eine Leistung im Inland erbringt, jedoch bisher von der Steuerpflicht beziehungsweise von der Anmeldepflicht befreit war, wird nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die massgebende Umsatzgrenze erreicht wird (bzw. in welchem die Voraussetzungen der Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG oder der Befreiung von der Anmeldepflicht gemäss Art. 121a MWSTV weggefallen sind), obligatorisch steuerpflichtig (Art. 14 Abs. 3 MWSTG, Art. 9a Abs. 3 MWSTV). Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, ist der weltweite Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen (Art. 9a Abs. 3 MWSTV).


02.03.2018
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