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(Art. 97 Abs. 1 MWSTV)
 
Die PSS-Methode kann in erster Linie von den steuerpflichtigen autonomen Dienststellen der Gemeinwesen angewandt werden. Neben Bund, Kantonen und Gemeinden können namentlich folgende Einrichtungen, Vereine und Stiftungen mit der PSS-Methode abrechnen:

  • Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen;

  • Kirchgemeinden;

  • private Schulen und Internate;

  • private Spitäler;

  • Zentren für ärztliche Heilbehandlungen;

  • Rehabilitationszentren;

  • Kurhäuser;

  • private Spitexorganisationen;

  • Altersheime, Pflegeheime, Seniorenresidenzen;

  • sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen;

  • von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren;

  • kantonale Gebäudeversicherungen;

  • Wassergenossenschaften;

  • Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs;

  • von Gemeinwesen subventionierte privatrechtliche Waldkorporationen;

  • Veranstalter von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport;

  • Vereine nach den Artikeln 60 - 79 ZGB;

  • Stiftungen nach den Artikeln 80 - 89bis ZGB.

 

Die steuerpflichtigen Personen, die von der Abrechnung mit PSS ausgeschlossen sind, werden in Artikel 100 i.V.m. Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b - f MWSTV abschliessend aufgeführt. Es sind dies steuerpflichtige Personen, die

  • das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;

  • die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;

  • ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;

  • mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen mit Leistungsort Inland an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Methode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen;

  • gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG (Unterstellungserklärung Ausland und Versandhandelsregelung) Lieferungen im Inland erbringen.

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2019.


13.12.2018
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