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Steuerpflichtige Personen, die ab Beginn ihrer Steuerpflicht mit PSS abrechnen wollen, haben dies der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nr. schriftlich mitzuteilen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 100 i. V. m. Art. 78 Abs. 1 MWSTV). Die Unterstellung erfolgt mit dem Formular Nr. 0759 ( Ziff. 11).

 

Will die steuerpflichtige Person nicht ab Beginn der Steuerpflicht mit der PSS-Methode abrechnen oder erfolgte die schriftliche Mitteilung zu spät, muss sie mindestens zehn ganze Jahre nach der effektiven Methode abrechnen (Art. 98 Abs. 2 MWSTV). Nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist ein Wechsel zur PSS-Methode jeweils auf den Beginn einer Steuerperiode möglich.


23.03.2018
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