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Ziffer 200:

Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte, inkl. optierte Leistungen, Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland (weltweiter Umsatz)

 

Unter dieser Ziffer sind zu deklarieren:

 

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten (nach Rechnungstellung; gesetzlich vorgesehene Abrechnungsart)

       

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (nach Zahlungseingang; entsprechende Bewilligung notwendig)

  Sämtliche in Rechnung gestellten Entgelte aus Leistungen (ohne Nicht-Entgelte)

 

Zahlungseingänge (Entgelte) aus erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen (ohne Nicht-Entgelte)

+ Sämtliche Zahlungseingänge, die nicht in Rechnung gestellt wurden (z. B. Kostenvorschüsse)    

+

Leistungen aus Verrechnungen (z. B. Lohnabzüge für Privatanteil Fahrzeuge)

+

Leistungen aus Verrechnungen (z. B. Lohnabzüge für Privatanteil Fahrzeuge)

+

Diverses (z. B. Wert des Bodens)

+

Diverses (z. B. Wert des Bodens)

=

Total Ziffer 200

=

Total Ziffer 200

 

Die Ziffer beinhaltet zusätzlich zu den steuerbaren oder optierten Entgelten auch sämtliche Entgelte, die unter den Ziffern 220 bis 280 vom Gesamtentgelt wieder in Abzug gebracht werden. Nicht unter dieser Ziffer zu deklarieren sind Leistungen, die der Bezugsteuer unterliegen. Diese sind unter der Ziffer 382 zu erfassen. Nicht-Entgelte nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG (Subventionen, Spenden, Dividenden usw.) sind im dritten Teil (III. Andere Mittelflüsse) zu deklarieren.

 

Ziffer 205:

In Ziffer 200 enthaltene Entgelte aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 21 MWSTG), für welche nach Art. 22 MWSTG optiert wird

 

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte zu deklarieren:


Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

       

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

 

Sämtliche von der Steuer ausgenommenen Leistungen, die mit Ausweis der Steuer in Rechnung gestellt wurden und somit freiwillig versteuert werden (Art. 22 MWSTG)

 

Zahlungseingänge aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen, die mit Ausweis der Steuer in Rechnung gestellt wurden und somit freiwillig versteuert werden (Art. 22 MWSTG)

+

Sämtliche in Rechnung gestellten, von der Steuer ausgenommenen Leistungen, die freiwillig versteuert werden und für welche die Option mittels Deklaration in der Abrechnung ausgeübt werden soll

+

Zahlungseingänge mit Rechnungstellung aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen, die freiwillig versteuert werden und für welche die Option mittels Deklaration in der Abrechnung ausgeübt werden soll

+

Zahlungseingänge ohne Rechnungstellung aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen, die freiwillig versteuert werden und für welche die Option mittels Deklaration in der Abrechnung ausgeübt werden soll

+

Zahlungseingänge ohne Rechnungstellung aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen, die freiwillig versteuert werden und für welche die Option mittels Deklaration in der Abrechnung ausgeübt werden soll

=

Total Ziffer 205

=

Total Ziffer 205

 

Über die Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen gibt die MWST-Info Steuerobjekt Auskunft.

 

Ziffer 220:

Von der Steuer befreite Leistungen (u. a. Exporte, Art. 23 MWSTG), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

 

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen und vom deklarierten Gesamtentgelt aus Ziffer 200 abzuziehen:


Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

       

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

 

Sämtliche in Rechnung gestellten Lieferungen ins Ausland (Exporte) oder Lieferungen von Gegenständen, die im Inland nachweislich unter Zollüberwachung standen

 

Zahlungseingänge aus Lieferungen ins Ausland (Exporte) oder Lieferungen von Gegenständen, die im Inland nachweislich unter Zollüberwachung standen

+

Zahlungseingänge aus erbrachten oder zukünftigen Lieferungen ins Ausland, die nicht in Rechnung gestellt wurden

   
+

Sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen an institutionelle Begünstigte und/oder Zahlungseingänge aus solchen Leistungen, die nicht in Rechnung gestellt wurden

+

Zahlungseingänge aus Leistungen an institutionelle Begünstigte

+

Weitere in Rechnung gestellten Leistungen, die nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind

+

Zahlungseingänge aus weiteren Leistungen, die nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind

=

Total Ziffer 220

=

Total Ziffer 220

 

Auf den entsprechenden Entgelten ist keine MWST abzurechnen und diese Leistungen berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug.

 

Leistungen an institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 Gaststaatgesetz, wie diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen sowie an bestimmte Kategorien von Personen, wie diplomatische Vertreter, Konsularbeamte und hohe Beamte internationaler Organisationen, können unter gewissen Voraussetzungen steuerbefreit erbracht werden (Art. 143 ff. MWSTV). Für solche Leistungen, die ebenfalls unter Ziffer 200 zu deklarieren sind, kann hier ein entsprechender Abzug vorgenommen werden, sofern die notwendigen amtlichen Formulare vorliegen. Weiterführende Informationen finden Sie in der MWST-Info 17 Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen.

 

Ziffer 221:

Leistungen im Ausland (Ort der Leistung im Ausland)

 

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen, die in Ziffer 200 enthalten sein müssen:

 

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

       

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

 

Sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen, bei denen der Ort der Leistungserbringung im Ausland liegt

 

Zahlungseingänge aus Leistungen, bei denen der Ort der Leistungserbringung im Ausland liegt

+

Zahlungseingänge aus erbrachten oder zukünftigen Leistungen, die nicht in Rechnung gestellt wurden und deren Ort der Leistungserbringung im Ausland liegt

   
=

Total Ziffer 221

=

Total Ziffer 221

 

Auf den entsprechenden Entgelten ist keine MWST abzurechnen und diese Leistungen berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug, sofern diese Leistungen im Inland steuerbar wären oder für deren Besteuerung nach Artikel 22 MWSTG im Inland optiert werden kann. Ein entsprechender Abzug kann vorgenommen werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Ort der Leistungserbringung im Ausland liegt. Der Nachweis ist nur auf Verlangen einzureichen. Entgelte für Leistungen im Ausland, für deren Besteuerung im Inland nach Artikel 22 MWSTG nicht optiert werden kann (Art. 29 Abs. 1bis MWSTG), sind nicht unter der Ziffer 221 zu deklarieren. Diese sind zwingend unter Ziffer 230 zu deklarieren und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

 

Ziffer 225:

Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen)

 

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen, die in Ziffer 200 enthalten sein müssen:

 

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

       

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

 

Übertragungen im Meldeverfahren

 

Übertragungen im Meldeverfahren

=

Total Ziffer 225

=

Total Ziffer 225

 

Das entsprechende Formular Nr. 764 ist spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der MWST-Abrechnung per Post einzureichen.

 

Weitere Einzelheiten finden Sie in der MWST-Info Meldeverfahren.

 

Einfachheitshalber kann die Deklaration zum Zeitpunkt der Übertragung vorgenommen werden. Diese Vereinfachung gilt auch dann, wenn nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird und noch keine Gegenleistung/Zahlung erfolgt ist.

 

Ziffer 230:

Von der Steuer ausgenommene Inlandleistungen (Art. 21 MWSTG), für die nicht nach Artikel 22 MWSTG optiert wird

 

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen, die in Ziffer 200 enthalten sein müssen:

 

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

       

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

 

Sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind (Art. 21 MWSTG) und nicht freiwillig versteuert werden (Option; Art. 22 MWSTG)

 

Zahlungseingänge aus Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind (Art. 21 MWSTG) und nicht freiwillig versteuert werden (keine Option nach Art. 22 MWSTG)

+

Zahlungseingänge aus erbrachten oder zukünftigen Leistungen, die nicht in Rechnung gestellt wurden, die von der Steuer ausgenommen sind (Art. 21 MWSTG) und nicht freiwillig versteuert werden (keine Option nach Art. 22 MWSTG)

   
=

Total Ziffer 230

=

Total Ziffer 230

 

Entgelte aus Leistungen, deren Optionsmöglichkeit nach Artikel 22 Absatz 2 MWSTG ausgeschlossen sind, sind in der Ziffer 200 zu deklarieren und unter dieser Ziffer wieder abzuziehen, auch wenn der Ort der Leistungserbringung im Ausland liegt.

 

Für angefallene Aufwendungen zur Erbringung solcher von der Steuer ausgenommenen Leistungen besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

 

Ziffer 235:

Entgeltsminderungen wie Skonti, Rabatte usw.

 

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen, die in dieser oder einer früheren Abrechnung in Ziffer 200 enthalten sein müssen:


Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

       

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

 

Entgeltsminderungen wie Rabatte, Skonti und Verluste aus steuerbaren Leistungen

 

Nachträglich gewährte Umsatzboni und Rabatte

+

Nachträglich gewährte Umsatzboni und Rabatte

   
=

Total Ziffer 235

=

Total Ziffer 235

 

Wurden die Rabatte, Skonti und Verluste bereits in der Ziffer 200 in Abzug gebracht, erübrigt sich eine Deklaration unter dieser Ziffer.

 

Ziffer 280:

Diverses (z. B. Wert des Bodens, Ankaufspreise Margenbesteuerung)

 

Unter dieser Ziffer sind die folgenden Entgelte aufzuführen, die in Ziffer 200 enthalten sein müssen:

 

Abrechnung nach vereinbarten Entgelten

       

Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten

 

Alle abzugsberechtigten Beträge die nicht den Ziffern 220–235 zugeteilt werden können. Dies sind unter anderem:

  • Wert des Bodens

  • Entgelte aus steuerbefreiten Lieferungen von Münz- und Feingold

  • Ankaufspreise bei Anwendung der Margenbesteuerung

 

Alle abzugsberechtigten Beträge die nicht den Ziffern 220–235 zugeteilt werden können. Dies sind unter anderem:

  • Wert des Bodens

  • Entgelte aus steuerbefreiten Lieferungen von Münz- und Feingold

  • Ankaufspreise bei Anwendung der Margenbesteuerung

=

Total Ziffer 280

=

Total Ziffer 280

 

Ziffer 289:

Total Abzüge

 

In dieser Ziffer wird das Total der Ziffern 220 bis 280 automatisch berechnet. Bei der Papierabrechnung ist hier die Summe des Totals der Ziffern 220 bis 280 einzutragen. Die Ziffer 205 ist nicht mit in die Berechnung einzubeziehen.

 

Praxispräzisierung ( MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


08.02.2022
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