Steuerberechnung für Leistungen ab 01.01.2018
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Ziffer 302
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Normalsatz 7,7 %
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Ziffer 312
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Reduzierter Satz 2,5 %
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Ziffer 342
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Beherbergungssatz 3,7 %
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Steuerberechnung für Leistungen bis 31.12.2017
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Ziffer 301
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Normalsatz 8 %
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Ziffer 311
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Reduzierter Satz 2,5 %
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Ziffer 341
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Beherbergungssatz 3,8 %
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Unter diesen Ziffern wird die MWST auf dem Entgelt aus steuerbaren Leistungen berechnet, das unter Ziffer 299 (Ziff. 200 abzüglich Ziff. 289) gesamthaft deklariert wurde. Dazu ist das Entgelt auf die verschiedenen Steuersätze aufzuteilen.

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Bei einer Anpassung der gesetzlichen Steuersätze sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung für die Beurteilung relevant, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.
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Werden unter Ziffer 200 die steuerbaren Entgelte netto (ohne MWST) deklariert, ist die MWST mit dem entsprechenden gesetzlichen Steuersatz von 7,7 % [8,0 %], 2,5 % und 3,7 % [3,8 %] zu berechnen.
Werden unter Ziffer 200 die steuerbaren Entgelte brutto (inkl. MWST) deklariert, entspricht das Entgelt einer Berechnungsbasis von 107,7 % [108,0 %], 102,5 % und 103,7 % [103,8 %]. Die MWST kann mit Hilfe des entsprechenden Multiplikators (7,7 % = 7,1495 % [8,0 % = 7,4074 %], 2,5 % = 2,4390 % und 3,7 % = 3,5680 % [3,8 % = 3,6609 %] berechnet werden.
Ziffer 382:
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Bezugsteuer (Ziff. 381 für Leistungen bis 31.12.2017)
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Unter dieser Ziffer sind Leistungen aufzuführen, die von ausländischen Unternehmen bezogen wurden und die der Bezugsteuer nach den Artikeln 45–49 MWSTG unterliegen. Die Leistungen sind mit dem gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren.
Abrechnung nach vereinbarten Entgelten
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Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten
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In Rechnung gestellte Leistungen oder Zahlungen aus bezogenen Leistungen, die nicht in Rechnung gestellt werden
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Zahlungen aus bezogenen Leistungen
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Total Ziffer 382 (381)
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= |
Total Ziffer 382 (381)
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Das Entgelt für den zu versteuernden Leistungsbezug versteht sich ohne MWST (Entgelt entspricht 100 %). Zum Entgelt gehören alle vom Leistungserbringer fakturierten Betreffnisse (z. B. Material und Arbeit beim Lieferungsbezug, Transportkosten, Porti oder Spesen).
Ziffer 400:
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Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand
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Die Vorsteuer (Inland-, Bezug- und Einfuhrsteuer), die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit nach Artikel 28 MWSTG auf dem Material- und dem Dienstleistungsaufwand anfällt, ist unter dieser Ziffer abzuziehen.
Abrechnung nach vereinbarten Entgelten
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Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten
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Die Ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 29 und 33 MWSTG
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Die bezahlten Vorsteuern unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 29 und 33 MWSTG
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Total Ziffer 400
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Total Ziffer 400
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Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, ist es auch ohne Bewilligung möglich die Vorsteuern erst im Zeitpunkt der Zahlung geltend zu machen.
Ziffer 405:
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Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand
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Unter dieser Ziffer ist die Vorsteuer (Inland-, Bezug- und Einfuhrsteuer), die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit nach Artikel 28 MWSTG auf den Investitionen und dem übrigen Betriebsaufwand anfällt, zu deklarieren.
Abrechnung nach vereinbarten Entgelten
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Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten
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Die Ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 29 und 33 MWSTG
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Die bezahlten Vorsteuern unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 29 und 33 MWSTG
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Total Ziffer 405
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= |
Total Ziffer 405
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Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist es auch ohne Bewilligung möglich die Vorsteuern erst im Zeitpunkt der Zahlung geltend zu machen.
Ziffer 410:
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Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG, bitte detaillierte Aufstellung per Post einreichen)
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Unter dieser Ziffer wird die Vorsteuer deklariert, die zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund den Einschränkungen nach Artikel 28 Absatz 1 MWSTG nicht abgezogen werden konnte.
Abrechnung nach vereinbarten Entgelten
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Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten
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Früher in Rechnung gestellte Vorsteuern, deren Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nachträglich eintreten (Art. 32 Abs. 1 MWSTG) sind unter dieser Ziffer zu deklarieren. Wenn die Leistung in Gebrauch genommen wurde, muss ein (allfälliger) Zeitwert berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 MWSTG).
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Früher bezahlte Vorsteuern, deren Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nachträglich eintreten (Art. 32 Abs. 1 MWSTG) sind unter dieser Ziffer zu deklarieren. Wenn die Leistung in Gebrauch genommen wurde, muss ein (allfälliger) Zeitwert berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 MWSTG).
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= |
Total Ziffer 410
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Total Ziffer 410
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Die entsprechende detaillierte Aufstellung ist auf dem Postweg einzureichen.
Hier werden Vorsteuerkorrekturen zu Gunsten der ESTV deklariert.
Abrechnung nach vereinbarten Entgelten
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Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten
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Früher in Rechnung gestellte Vorsteuern, die geltend gemacht wurden, jedoch aufgrund
eine Korrektur notwendig ist. |
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Früher bezahlte Vorsteuern, die geltend gemacht wurden, jedoch aufgrund
eine Korrektur notwendig ist. |
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Total Ziffer 415
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= |
Total Ziffer 415
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Ziffer 420:
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Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Tourismusabgaben (Art. 33 Abs. 2 MWSTG)
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Unter dieser Ziffer werden Vorsteuerkürzungen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Nicht-Entgelten (Art. 18 Abs. 2 Bst. a–c MWSTG) deklariert. In Bezug auf die Nicht-Entgelte sind die Ausführungen in der Ziffer 900 zu beachten. Die Vorsteuerkürzung ist im Zeitpunkt der Subventionsauszahlung vorzunehmen. Betrifft die Subventionszahlung die laufende Steuerperiode, ist die Vorsteuerkürzung spätestens am Ende der Steuerperiode vorzunehmen.
In dieser Ziffer wird die Summe der Ziffer 400 bis 420 automatisch berechnet. Beim Papierformular ist das Total der Ziffer 400 bis 420 einzutragen. Plus- und Minusbeträge sind entsprechend zu beachten.
Ziffer 500:
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Zu bezahlender Betrag
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Die sich hier ergebende MWST-Schuld ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen. Die Zahlungsinformationen sind nach Abschluss der Deklaration auf dem Bildschirm und auf der Abrechnung (PDF) ersichtlich. Teilzahlungen müssen mit der ESTV vereinbart werden. Diese dürfen jedoch nicht in der MWST-Abrechnung abgezogen oder erwähnt werden.
Ziffer 510:
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Guthaben der steuerpflichtigen Person
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Sofern sich ein Guthaben aus der MWST-Abrechnung ergibt, überweist die ESTV den entsprechenden Betrag innert 30 Tagen nach Eintreffen der MWST-Abrechnung unter Vorbehalt einer Prüfung der Abrechnung. Die für die Auszahlung notwendige Bankverbindung (IBAN) können Sie nach Abschluss der Deklaration online erfassen.