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Ziffer 900:

Subventionen, durch Kurvereine eingenommene Tourismusabgaben, Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a–c)

 

Nachfolgend aufgeführte Nicht-Entgelte sind hier im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu deklarieren. Unter Ziffer 200 sind sie jedoch nicht aufzuführen. Die damit verbundenen Vorsteuerkürzungen sind unter der Ziffer 420 zu berücksichtigen.

  • Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge;

  • Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten;

  • Beiträge, die Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds erhalten.

 

Ziffer 910:

Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d–l)

 

Die Nicht-Entgelte, die unter dieser Ziffer deklariert werden, sind unter Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d–l MWSTG aufgelistet. Unter Ziffer 200 sind sie jedoch nicht aufzuführen.

 

Zusätzlich empfiehlt die ESTV die Durchlaufposten i. S. v. Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe b MWSTG (z. B. Gebühren für Motorfahrzeugkontrollen, Debouren und Kurtaxen im Hotel- und Gastgewerbe) in der Ziffer 910 zu deklarieren. Unter Ziffer 200 sind durchlaufende Posten jedoch nicht aufzuführen.

 

Covid-19-Beiträge, Kurzarbeitsentschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 2020 (SR 837.033) sowie Erwerbsausfallentschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 (SR 830.31) sind ebenfalls unter Ziffer 910 zu deklarieren. Unter der Ziffer 200 sind sie nicht aufzuführen ( MWST-Info Subventionen und Spenden).

 

Über die mehrwertsteuerrechtliche Handhabung der Kurtaxen orientiert die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe.

 

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 07.05.2021; vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


08.02.2022
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