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Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen

  • auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit; oder
  • innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind,

 

so liegt eine gemischte Verwendung vor und der Vorsteuerabzug ist im Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG).

 

Beispiel
Der Geschäftszweck der steuerpflichtigen Motorrad AG besteht nebst der unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Fahrschultätigkeit (gem. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG von der Steuer ausgenommen) im unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden (steuerbaren) Handel mit Motorradbekleidung und Zubehör.

 

Bei Leistungen, die zwar im unternehmerischen Bereich verwendet werden, die aber nicht direkt einer konkreten Tätigkeit zugeordnet werden können, ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. Typische Beispiele dafür sind Infrastrukturkosten (z.B. Anschaffung eines Kopiergeräts), allgemeine Energiekosten (Strom, Wasser, Heizung) oder der Bezug von Büromaterial. Diese Aufwendungen werden i.d.R. sowohl für den steuerbaren Handel als auch für die von der Steuer ausgenommene Fahrschule verwendet.

 

Wird eine solche Vorleistung (namentlich Aufwendungen und Investitionen) zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer vollständig abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 30 Abs. 2 MWSTG).

 

Weitere Informationen zu diesem Thema können den MWST-Infos Nutzungsänderungen und Privatanteile entnommen werden.


19.08.2013
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