Eine im Inland erbrachte Leistung unterliegt entweder der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG) oder der Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. b i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Bst. a, c und d MWSTG). Befindet sich der Ort einer Leistung nicht im Inland, gilt sie als im Ausland erbracht und unterliegt weder der Inland- noch der Bezugsteuer. Der für die Mehrwertsteuer massgebliche Ort einer Leistung weicht in verschiedenen Fällen vom geografischen Ort ab, an dem der Leistungserbringer tatsächlich tätig ist. Insbesondere für die korrekte steuerliche Behandlung von Leistungen im internationalen Verhältnis ist es wichtig, den Ort aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht zu kennen.

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Informationen darüber, welche im Inland erbrachten Leistungen aufgrund anderer Bestimmungen des MWSTG von der Inlandsteuer ausgenommen bzw. von der Inlandsteuer befreit sind, finden sich in der MWST-Info Steuerobjekt.
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Weitere Informationen zu Leistungskombinationen und Sachgesamtheiten, insbesondere auch zur Bestimmung des Leistungsortes in diesen Fällen, können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden (70/30%-Regel).
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Die Richtlinie 69 (R-69 MWST) enthält Ausführungsbestimmungen des BAZG zu den Artikeln 50–64 MWSTG und den zugehörigen Verordnungsbestimmungen. Sie behandelt namentlich die Einfuhrsteuer im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen.
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Der Inlandsteuer unterliegen im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen, sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen sind (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
Der Bezugsteuer unterliegen, sofern sie nicht von der Steuer ausgenommen oder befreit sind:
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Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet und die durch Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, die nicht im MWST-Register eingetragen sind (mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen; Bezugsteuer; Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG);
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Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen (z. B. Arbeiten an Liegenschaften) im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im MWST-Register eingetragen sind, mit Ausnahme des Überlassens solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung (Bezugsteuer; Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG);
Welche ausländischen Unternehmen, die Leistungen erbringen, sind steuerpflichtig?
Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann nur dann steuerpflichtig werden, wenn es Leistungen im Inland erbringt (vorbehalten bleibt die Steuerpflicht der inländischen Betriebsstätten des ausländischen Unternehmens). Ob eine Leistung mehrwertsteuerlich als im Inland erbracht gilt, richtet sich nach den Artikeln 7 und 8 MWSTG.
Unternehmen mit Sitz im Ausland sind jedoch von der Steuerpflicht befreit, wenn sie innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind oder im Inland unabhängig von der Umsatzhöhe ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringen:
Ausländische Unternehmen, die auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten wollen (Art. 11 MWSTG), müssen dies der ESTV mitteilen.
Ausländische Unternehmen, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen und/oder Leistungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG erbringen, sind von der Anmeldepflicht befreit (Art. 121a MWSTV).
Nicht von der Steuerpflicht befreit sind hingegen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MWSTG).
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.