1.
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Das Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG).
Eine Lieferung liegt vor, wenn ein Abnehmer wirtschaftlich über einen Gegenstand verfügen kann, d.h. er kann ihn selbst verbrauchen, gebrauchen oder aber im eigenen Namen weiter in Verkehr bringen. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, ob der Besitz oder das Eigentum an dem Gegenstand übertragen wird oder nicht.
Der Verkauf eines Gegenstandes stellt somit eine Lieferung dar, selbst für den Fall, dass ein Eigentumsvorbehalt eingetragen wird. Die Übertragung eines Gegenstandes im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder einer Verpfändung stellt hingegen keine Lieferung dar: Die Verfügungsbefugnis wird erst dann übertragen, wenn das Recht aus der Sicherungsübereignung oder aus der Verpfändung in Anspruch genommen wird (z.B. Verkauf des verpfändeten Objekts). Der Verkauf eines Gegenstandes bei dessen gleichzeitiger Rückübertragung zum Gebrauch an den Verkäufer (Sale-and-lease-back-Geschäft) gilt nicht als Lieferung, sondern als Finanzierungsdienstleistung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe a MWSTG, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Rückübereignung vereinbart wird (Art. 2 Abs. 3 MWSTV).
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2.
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Das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist (Art. 3 Bst. d Ziff. 2 MWSTG).
Um eine solche Lieferung handelt es sich, wenn die Gegenstände aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages neu angefertigt oder vor der Ablieferung noch bearbeitet werden.
Als Arbeiten an Gegenständen gelten insbesondere Änderungs-, Reparatur-, Reinigungsarbeiten, Einstell- und Inbetriebsetzungsarbeiten, Unterhalts- und Kontrollarbeiten an Anlagen sowie Software-Installationen bei Kunden vor Ort.
Die Bewirtschaftung des Bodens, Landschaftsgärtnerarbeiten, die Gewinnung von Gegenständen (z.B. Kiesabbau, Holzschlag- und Erntearbeiten) usw. stellen Arbeiten an unbeweglichen Gegenständen dar.
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