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Als Ort der Lieferung eines Gegenstandes, der von einem Lieferanten befördert oder versendet wird, gilt der Ort, an dem die Beförderung oder die Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einer Drittperson) beginnt (Art. 7 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Eine Ausnahme bildet die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme.

 

Als Ort der Lieferung gilt der Ort, an welchem die Beförderung oder der Versand beginnt, und zwar unabhängig von der Form der Lieferung (Übertragung der Verfügungsmacht, Besorgung von Arbeiten an einem Gegenstand, der nach seiner Bearbeitung an den Auftraggeber zurückgesandt wird, oder Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung).

 

Der Ort der Lieferung befindet sich auch dann am Ort, an welchem die Beförderung oder die Versendung beginnt, wenn der zum Empfänger beförderte oder versandte Gegenstand beim Empfänger durch den Lieferanten oder durch einen vom Lieferanten beauftragten Dritten zusammengesetzt beziehungsweise montiert/installiert wird, sofern die Montage/Installation als Nebenleistung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 MWSTG ( MWST-Info Steuerobjekt) qualifiziert werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Montage/Installation separat in Rechnung gestellt wird oder nicht. Nicht am Ort des Beförderungs-/Versandbeginns ausgeführt gilt die Lieferung, wenn die Unterstellungserklärung Ausland ( Ziff. 2.4) angewendet wird.

 

Die Montage/Installation gilt namentlich in den folgenden Fällen als Nebenleistung zur Beförderungs-/Versandlieferung:

  • Verkauf eines Möbelstücks, welches durch den Verkäufer beim Käufer zusammengesetzt und aufgestellt, jedoch nicht individuell an die räumlichen Gegebenheiten angepasst wird;

  • Verkauf einer betriebsfertig hergestellten Maschine, welche in fertig bearbeitete Einzelteile zerlegt oder bereits zusammengesetzt zum Empfänger befördert, bei diesem zusammengesetzt beziehungsweise lediglich an das Stromnetz angeschlossen und einem Probelauf unterzogen wird;

  • Verkauf von Vorhängen samt Aufhängen in der Wohnung (ohne individuelle Anpassungen oder Montage der Vorhangschienen, Blenden o. Ä.).

 

Die Montage/Installation gilt namentlich in den folgenden Fällen nicht als Nebenleistung zur Beförderungs-/Versandlieferung:

  • Vermietung eines Festzeltes oder eines Messestandes inkl. Aufbau
    ( 
    Ziff. 8.3);

  • Verkauf einer Maschine, welche beim Empfänger betriebsfertig gemacht und an die Gegebenheiten vor Ort individuell angepasst wird (z.B. Integration in eine bestehende Produktionsanlage);

  • Verkauf eines Möbelstücks oder eines anderen Gegenstandes, welches/r durch den Verkäufer oder seinen Beauftragten beim Empfänger an die räumlichen Gegebenheiten individuell angepasst beziehungsweise fest eingebaut wird (z.B. Einbauschrank, Einbauküche, Vorhang samt Aufhängen in der Wohnung mit individuellen Anpassungen vor Ort);

  • Verkauf einer Deckenlampe oder eines Beleuchtungssystems inkl. Montage/Installation;

  • Installation von Software beim Kunden vor Ort (Bearbeitung der Festplatte o. Ä.).

 

Gilt die Montage/Installation nicht als Nebenleistung zur Beförderungs-/Versandlieferung, liegt eine werkvertragliche Lieferung vor ( Ziff. 3).

 

Bei mehreren voneinander unabhängigen Leistungen, die zu einem Gesamtentgelt erbracht werden, ist zu prüfen, ob sie als Leistungskombination oder Sachgesamtheit im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG behandelt werden können ( MWST-Info Steuerobjekt).


13.12.2018
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