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Sachverhalt
Ein ausländisches Unternehmen führt aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages Arbeiten an Gegenständen im Inland aus und benutzt hierfür sein eigenes, mitgebrachtes Material (z. B. Farbe zum Streichen einer Fassade, Teile oder Ersatzteile für Montage, Unterhalt oder Reparatur einer Maschine).

 

Steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob der Leistungserbringer (A) zum Zeitpunkt der Ausführung der werkvertraglichen oder beauftragten Lieferung bereits als steuerpflichtige Person im MWST-Register eingetragen ist oder nicht.

 

a.

Ist der ausländische Unternehmer im schweizerischen MWST-Register als steuerpflichtige Person eingetragen, so ist er auf der Einfuhrzollanmeldung per Adresse seines inländischen Steuervertreters als Importeur und sein inländischer Kunde als Empfänger aufzuführen. Die Einfuhrsteuer berechnet sich vom Marktwert des eingeführten Materials (z. B. Farbe) am Bestimmungsort im Inland (ohne Kosten für Arbeit und Montage). Als Marktwert gilt, was der Importeur (= ausländischer Lieferant) auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten; dem Marktwert gleichgestellt ist das Entgelt, das der Lieferant beim Einkauf entrichtet, sofern dieser Einkauf in Zusammenhang mit der Einfuhr steht. Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Verwaltungspraxis auch zu, dass die Einfuhrsteuer vom Entgelt am Bestimmungsort im Inland berechnet wird, das der Käufer dem ausländischen Lieferanten für den gelieferten Gegenstand schuldet (Art. 54 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 MWSTG).

 

Der ausländische Unternehmer muss seine Lieferung im Inland an seinen Auftraggeber versteuern (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG).

 

b.

Ist der ausländische Unternehmer nicht als steuerpflichtige Person im schweizerischen MWST-Register eingetragen, ist er in der Zollanmeldung per Adresse seines Kunden als Importeur einzutragen, der Kunde als Empfänger. Die MWST auf der Einfuhr ist nicht nur auf dem Verkaufspreis des Materials (z. B. Farbe) geschuldet, sondern auf dem Gesamtentgelt am inländischen Bestimmungsort, d. h. auf dem Verkaufspreis des Materials einschliesslich der Arbeitsleistung (z. B. Malerarbeiten inkl. verwendete Farbe; Art. 54 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Der steuerpflichtige Kunde, der im Besitz der Veranlagungsverfügung des BAZG ist, kann die MWST auf der Einfuhr als Vorsteuer geltend machen (Art. 29 und 33 MWSTG bleiben vorbehalten).

 

Bei dieser Form von Lieferungen kann der ausländische Unternehmer im Inland steuerpflichtig werden (Art. 10 Abs. 1 MWSTG) und muss sich gegebenenfalls bei der ESTV anmelden.

 

 

Vereinfachungen:

 

 

a)

Sofern dem Bund aufgrund der Nichtregistrierung des ausländischen Leistungserbringers nachweislich kein Steuernachteil erwachsen ist, wird in der Verwaltungspraxis von einer rückwirkenden Eintragung des ausländischen Leistungserbringers (Unternehmer) im schweizerischen MWST-Register abgesehen.

 

 

b)

Diese Vereinfachungen entbinden den ausländischen Leistungserbringer (Unternehmer) nicht davon, sich im schweizerischen MWST-Register eintragen zu lassen, sofern er die entsprechenden Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt.

 

Praxis ab 01.01.2018.


05.01.2022
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