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Wird ein beweglicher Miet- oder Leasinggegenstand durch den Mieter/Leasingnehmer (B) in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, berechnet sich die MWST auf der Einfuhr vom Marktwert des beweglichen Gegenstandes am Bestimmungsort im Inland ( Ziff. 7.4.1 Bst. a; Art. 54 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 MWSTG).

 

In der Zollanmeldung bei der Einfuhr ist der Mieter/Leasingnehmer (B) als Importeur und Empfänger aufzuführen. Zunächst ist der steuerpflichtige Mieter/Leasingnehmer (B) – unter Berücksichtigung von Artikel 28 ff. MWSTG – grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er den beweglichen Gegenstand im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (z. B. wenn der bewegliche Gegenstand für die eigene berufliche oder geschäftliche Tätigkeit oder für die Untervermietung an Dritte verwendet wird).

 

Bei Vertragsende (z. B. bei vorzeitiger Vertragsauflösung oder Ablauf der Miet-/Leasingdauer) ist vom Mieter/Leasingnehmer (B) Folgendes zu beachten:

  • Der Miet-/Leasingvertrag ist beendet und der bewegliche Gegenstand wird nachgewiesenermassen direkt wieder ausgeführt oder vom Mieter/Leasingnehmer (B) gekauft.
     
    Wenn der Mieter/Leasingnehmer (B) nachweist, dass der Gegenstand wieder ausgeführt wurde (vorzugsweise mit einer Veranlagungsverfügung des BAZG bei der Ausfuhr) oder wenn er ihn vom Vermieter/Leasinggeber (A) gekauft hat, muss er den Vorsteuerabzug nicht korrigieren. Allerdings wird beim nachträglichen Kauf des beweglichen Gegenstandes am Ende des Miet-/Leasingvertrags allenfalls die Steuerpflicht des ausländischen Verkäufers ausgelöst ( nachfolgender Merkpunkt ).

  • Der Miet-/Leasingvertrag ist beendet und der bewegliche Gegenstand wird nicht direkt wieder ausgeführt. 
     
    Wird der bewegliche Gegenstand aus irgendeinem Grund nicht direkt wieder ausgeführt, namentlich weil der Vermieter/Leasinggeber (A) den Gegenstand für seinen eigenen oder für den Gebrauch durch Dritte im Inland belassen will (neuer Miet-, Leasing- oder Verkaufsvertrag), muss der Mieter/Leasingnehmer (B) seinen Vorsteuerabzug korrigieren bis auf den MWST-Betrag, der aus dem tatsächlich bezahlten Miet-/Leasingentgelt (Summe der Mieten oder monatlichen Leasingraten) zu berechnen ist (Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Übersteigt das bezahlte Entgelt den Marktwert des beweglichen Gegenstandes bei der Einfuhr, ist der Vorsteuerabzug höchstens bis zum vom BAZG erhobenen Einfuhrsteuerbetrag möglich. 
     
    Der bisherige Mieter/Leasingnehmer (B) muss seinen Vorsteuerabzug ebenfalls dann korrigieren, wenn der Vermieter/Leasinggeber (A) den beweglichen Gegenstand an einen Dritten (C) liefert und der bisherige Mieter/Leasingnehmer (B) zwar nach wie vor über den beweglichen Gegenstand verfügen kann, allerdings künftig mittels eines neuen Rechtsgeschäfts (z. B. C kauft den Gegenstand von A und überlässt ihn B zum Gebrauch oder zur Nutzung).

 

Wird ein vermieteter/verleaster beweglicher Gegenstand im zollrechtlich freien Verkehr nach Beendigung des Miet-/Leasingverhältnisses nicht unmittelbar nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt, sondern einem weiteren Abnehmer (von A an B oder C) im Inland geliefert, löst dies beim ausländischen Vermieter/Leasinggeber/Verkäufer allenfalls die Steuerpflicht aus.

 

Grenzüberschreitende Vermietungs-/Leasinggeschäfte - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - Einfuhr des Miet-/Leasinggegenstandes durch den Mieter/Leasingnehmer

 

Der Vermieter/Leasinggeber (A) hat die Möglichkeit, bei der ESTV eine Bewilligung für die Anwendung des vereinfachten Einfuhrverfahrens zu beantragen (Unterstellungserklärung Ausland;  Ziff. 2.4). 

 

Leasingvertrag mit Vollamortisation
Bei einem Vollamortisationsvertrag (Full-pay-out-Vertrag) berechnet sich die Einfuhrsteuer vom Gesamtaufkommen der Leasingraten am inländischen Bestimmungsort ( sinngemäss Ziff. 7.4.1 Bst. a; Art. 54 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 MWSTG). Dieses Gesamtaufkommen entspricht der während der Leasingvertragszeit (Grundlaufzeit) zu bezahlenden Summe der Leasingraten. Ein Vollamortisationsvertrag liegt vor, wenn ein Leasinggegenstand mit den Leasingraten vollständig finanziert wird.

 

Leasingvertrag mit Teilamortisation
Bei einem Teilamortisationsvertrag (Non-full-pay-out-Vertrag) berechnet sich die Einfuhrsteuer vom Marktwert der eingeführten Gegenstände am inländischen Bestimmungsort ( sinngemäss Ziff. 7.4.1 Bst. a; Art. 54 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 MWSTG).

 

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.


07.01.2022
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