Wird der Gegenstand einem Dritten im Inland zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen, unterliegt die Überlassung der Inlandsteuer.
Eine solche Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung im Inland kann von der Inlandsteuer befreit werden, sofern einwandfrei nachgewiesen werden kann, dass der überlassene Gegenstand vom Leistungsempfänger (Mieter/Leasingnehmer) selbst überwiegend im Ausland genutzt wird (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG). Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der überlassene Gegenstand auf Veranlassung des Vermieters/Leasinggebers ins Ausland verbracht wurde (Überlassung mit Beförderung oder Versand durch den Vermieter/Leasinggeber) oder auf Veranlassung des Mieters/Leasingnehmers (Abholung des Gegenstandes durch den Mieter/Leasingnehmer beim Vermieter/Leasinggeber).
Die überwiegende Nutzung im Ausland kann mit einem schweizerischen Zolldokument oder einem solchen desjenigen Landes nachgewiesen werden, in dem der Gegenstand überwiegend genutzt wurde, oder mit anderen verlässlichen Dokumenten, aus denen die Einhaltung dieser Voraussetzung glaubhaft hervorgeht. Das Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Nutzung ist grundsätzlich die Nutzungsdauer. Bei Beförderungsmitteln kann zur Bestimmung der überwiegenden Nutzung ebenfalls die Kilometerleistung herangezogen werden.
Abzugrenzen vom zuvor Gesagten sind Lieferungen im Ausland. Befindet sich ein Gegenstand (inkl. Beförderungsmittel aller Art) bei Vertragsbeginn bereits im Ausland (eine frühere Ausfuhr kann z. B. mit einer Veranlagungsverfügung des BAZG oder aber auch mit einem Dokument des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung belegt werden) und wird dieser im Ausland weitervermietet/-verleast, liegt eine Auslandlieferung vor, die nicht der Inlandsteuer unterliegt (dies gilt im Übrigen auch bei Veräusserungen). Werden die Gegenstände jedoch im Hinblick auf diese Vermietung oder dieses Leasing ins Ausland verbracht (der Vertrag beginnt, solange sich der Gegenstand noch im Inland befindet), handelt es sich nach den Erläuterungen von Ziffer 8.1 um eine Inlandlieferung.
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.