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Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden (Art. 69 MWSTG). Erfolgt im Anschluss an eine Auskunft eine Änderung eines Rechtssatzes, eine Praxisänderung oder wird durch die ESTV eine Praxis erstmalig festgelegt, so kann sich weder die ESTV noch die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm beziehungsweise der Publikation der Praxis weiter auf die erteilte schriftliche Auskunft berufen.

 

Betreffend die zeitliche Wirkung von erstmaligen Praxisfestlegungen resp. von Änderungen der bestehenden Praxis sind die Ausführungen unter Ziffer 2 resp. 3 zu beachten.


01.10.2020
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