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Die MWST-Info basiert auf dem per 1. Januar 2010 in Kraft getretenen MWSTG und der dazu erlassenen MWSTV.

 

Diese MWST-Info enthält die wichtigsten Informationen betreffend die Steuer-, Abrechnungs- und Buchführungspflicht für Unternehmen, welche ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland (nachfolgend ausländische Unternehmen genannt) haben. Sie ermöglicht ausländischen Unternehmen abzuklären, ob sie aufgrund bestimmter Leistungen, welche einen Bezug zum schweizerischen Inland haben (z. B. Schweizer Kunden oder Tätigkeit in der Schweiz), in der Schweiz steuerpflichtig werden und sich bei der ESTV mittels Onlineformular (www.estv.admin.ch) anmelden müssen. Zu beachten ist, dass Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens im Inland ein separates Steuersubjekt bilden, sofern sie Leistungen im Inland erbringen ( Ziff. 1.1.4).

 

Für detaillierte Informationen zur Steuer-, Abrechnungs- und Buchführungspflicht verweisen wir auf die entsprechenden Publikationen der ESTV, insbesondere auf die MWST-Info Steuerpflicht, MWST-Info Steuerobjekt, MWST-Info Ort der Leistungserbringung, MWST-Info Abrechnung und Steuerentrichtung und MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung. Diese MWST-Infos sind nur in den Amtssprachen deutsch, französisch und italienisch vorhanden.

 

Ausländische Unternehmen, welche im Inland nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Vergütung der Mehrwertsteuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren. Für weitere Informationen betreffend das Vergütungsverfahren verweisen wir auf die MWST-Info Vergütungsverfahren.

 

Zeitliche Wirkung bei Anpassungen von Praxisfestlegungen

 

Die zeitliche Wirkung bei Anpassungen von Praxisfestlegungen richtet sich nach den in der MWST-Info 20 Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen (MWST-Info 20) beschriebenen Grundsätzen. Alle folgenden Links verweisen auf die MWST-Info 20.

 

Die neue begriffliche Unterscheidung sowie deren zeitliche Wirkung gilt ab dem 1. Oktober 2020, d. h. ab dem Publikationsdatum der vollständig überarbeiteten MWST-Info 20.

 

Eine Übersicht der Anpassungen von Praxisfestlegungen gemäss der neuen begrifflichen Unterscheidung sowie deren zeitliche Wirkung ist unter Ziffer 1 zu finden.

 

Anpassungen der Praxisfestlegungen können erfolgen durch:

  • Erstmalige Praxisfestlegung ( Ziff. 2) infolge

    • einer Änderung einer MWST-Bestimmung ( Ziff. 2.2);

    • eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV ( Ziff. 2.3);

    • der Beurteilung neuer Sachverhalte durch die ESTV ( Ziff. 2.4);

  • Änderung der bestehenden Praxis ( Ziff. 3) infolge

    • einer Änderung einer MWST-Bestimmung ( Ziff. 3.2);

    • eines Gerichtsurteils betreffend die bestehende Praxis der ESTV ( Ziff. 3.3);

    • Überprüfung der Praxis durch die ESTV ( Ziff. 3.4);

  • Praxispräzisierungen und redaktionelle Anpassungen ( Ziff. 4).

 

Erstmalige Praxisfestlegungen, Praxisänderungen, Praxispräzisierungen und relevante redaktionelle Anpassungen werden in den jeweiligen MWST-Infos resp. MWST-Branchen-Infos ausdrücklich gekennzeichnet.

 

Es gilt zu beachten, dass die bis zum 30. September 2020 verwendeten Bezeichnungen für Anpassungen der Praxisfestlegungen nicht der neuen Terminologie angepasst werden.

 

Frühere Versionen angepasster Ziffern können nach wie vor online abgerufen werden.

 

Erfolgt im Anschluss an eine Auskunft eine Änderung eines Rechtssatzes, eine Praxisänderung oder wird durch die ESTV eine Praxis erstmalig festgelegt, so kann sich weder die ESTV noch die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bzw. der Publikation der Praxis weiter auf die erteilte schriftliche Auskunft berufen ( Ziff. 5).


14.04.2023
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