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Ein ausländisches Unternehmen wird in der Schweiz obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig, wenn es im Inland Leistungen ( Ziff. 1.2) erbringt und der weltweite steuerbare Umsatz mindestens 100’000 Franken beträgt. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- oder Kulturvereine oder gemeinnützige Institutionen liegt die massgebende Grenze bei 250’000 Franken. Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet, das Fürstentum Liechtenstein, die deutsche Gemeinde Büsingen sowie der schweizerische Sektor des Flughafens EuroAirport Basel-Mülhausen-Freiburg (Art. 3 Bst. a MWSTG).

 

Die Steuerpflicht ausländischer Unternehmen beginnt grundsätzlich mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland (Art. 14 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Insbesondere bei Vorauszahlungen wird dieser Zeitpunkt aber in erster Linie durch das Rechnungsdatum oder bei Leistungen ohne Rechnungsstellung durch die Vereinnahmung des Entgelts bestimmt.

 

Nähere Angaben über den Beginn und das Ende der Steuerpflicht sind der MWST-Info Steuerpflicht zu entnehmen.

 

Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 10 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2023 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


25.11.2022
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