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Gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG bzw. Artikel 121a MWSTV muss sich ein ausländisches Unternehmen nicht im MWST-Register eintragen lassen, wenn es unabhängig der Umsatzgrösse ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:

 

1.

Von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG);

2.

von der Steuer befreite Leistungen (Art. 23 MWSTG);

3.

Lieferungen von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme, sofern die Lieferungen an steuerpflichtige Personen im Inland erfolgen;

4.

Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG im Inland befindet ( Ziff. 1.2.2.2).

 

Nicht von der Steuerpflicht befreit ist, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt (z. B. Privatpersonen). Ist die Steuerpflicht des Anbieters mit Sitz im Ausland gegeben, muss er die gesamten im Inland erbrachten steuerbaren Leistungen zum entsprechenden Steuersatz versteuern.
Weitere Informationen dazu finden Sie in der MWST-Branchen-Info Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen ( Ziff. 3 und 5). 

 

Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerpflicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, sich frühestens auf den Beginn der aktuellen Steuerperiode freiwillig im MWST-Register eintragen zu lassen. Die Eintragung muss für mindestens eine Steuerperiode beibehalten werden (Art. 11 MWSTG).

 

Ausländische Unternehmen, welche nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG von der Steuerpflicht befreit sind und sich nicht freiwillig im MWST-Register eintragen lassen, haben Anspruch auf Vergütung der Mehrwertsteuer auf den an sie im Inland ausgeführten Leistungen sowie auf ihren Einfuhren (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG i. V. m. Art. 151 Abs. 2 MWSTV). Weitere Informationen finden Sie in der MWST-Info Vergütungsverfahren.

 

Kein Anspruch auf Vergütung der Mehrwertsteuer haben ausländische Unternehmen, welche im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen und deswegen auf die Anmeldung als steuerpflichtige Person verzichten (Art. 121a MWSTV).

 

Redaktionelle Anpassung ( MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


13.08.2021
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