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Sind die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt, bilden die inländischen Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zusammen ein eigenes Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 3 MWSTG und Art. 7 MWSTV).

 

Der im Ausland ansässige Hauptsitz sowie allfällige ausländische Betriebsstätten bilden zusammen ein weiteres Steuersubjekt (Dual-Entity-Prinzip), sofern die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht ebenfalls erfüllt sind.

 

Sind die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht gegeben, haben sich zum einen der Hauptsitz (inkl. ausländische Betriebsstätten), zum anderen die im Inland ansässige(n) Betriebsstätte(n) zusammen je als separates Steuersubjekt im Mehrwertsteuerregister eintragen zu lassen.



10.05.2023
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