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Als Lieferung im Sinne der Schweizer Mehrwertsteuer gelten (Art. 3 Bst. d MWSTG):

 

1.

Die Verschaffung der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen,

2.

das Abliefern eines Gegenstands, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, oder

3.

die Überlassung eines Gegenstands zum Gebrauch oder Nutzung (z.B. Vermietung, Verpachtung oder Leasing).

 

Im Gegensatz zum EU-Mehrwertsteuerrecht gelten im Schweizer Mehrwertsteuerrecht die Vermietung von Gegenständen, das Vornehmen von Reparaturen und sonstigen Arbeiten an Gegenständen sowie deren Installation vor Ort als Lieferungen und nicht als Dienstleistungen. Diese Qualifikation wirkt sich auf den Ort der Leistung ( Ziff. 1.2.1.3) und somit auf die Steuerpflicht im Inland aus. 


01.11.2019
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