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Gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt befindet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergeht oder dort wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Bearbeitung oder der Überlassung zum Gebrauch oder Nutzung befindet.

 

Wird ein Gegenstand neu angefertigt oder vor der Übergabe an den Abnehmer noch bearbeitet ( Ziff. 1.2.1.2), so gilt der Gegenstand erst im Zeitpunkt der Übergabe an den Abnehmer, d.h. nach Abschluss der Arbeiten, als geliefert. Die Lieferung erfolgt somit nach der Montage oder dem Einbau und allenfalls nach der Inbetriebnahme.

 

Wird der Gegenstand befördert oder versendet, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt (sog. Beförderungs- oder Versandlieferung). Wer somit einen Gegenstand aus dem Ausland in die Schweiz versendet, löst allein mit solchen Lieferungen in der Schweiz keine Steuerpflicht aus, da der Ort der Lieferung im Ausland ist. Wird der ins Inland beförderte oder versandte Gegenstand (z.B. ein Möbelstück) im Inland lediglich zusammengesetzt, gilt als Ort der Lieferung immer noch der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt. Wird hingegen der Gegenstand fest eingebaut (z.B. Einbauschrank oder Einbauküche) gilt dies als Lieferung im Inland ( Ziff. 1.2.1.2).

 

Ein ausländisches Unternehmen kann die Einfuhr eines Gegenstandes vom Ausland ins Inland im eigenen Namen vornehmen, sofern es im Zeitpunkt der Einfuhr über eine Bewilligung der ESTV (Unterstellungserklärung Ausland) verfügt. Dies hat zur Folge, dass der Ort der Lieferung im Inland liegt, obwohl die Beförderung/Versendung im Ausland begonnen hat.

 

Erzielt ein Versandhändler pro Jahr mindestens 100'000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen (Einfuhrsteuerbetrag bis 5 Franken), die er vom Ausland ins Inland befördert oder versendet, gelten die Lieferungen als Inlandlieferungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG). Er muss sich im MWST-Register eintragen lassen. Ab dem Zeitpunkt gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen (Einfuhrsteuerbetrag mehr als 5 Franken). 


01.11.2019
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