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Die im MWST-Register eingetragenen ausländischen Unternehmen können in den periodischen Abrechnungen in der Ziffer 200 lediglich die im Inland erzielten Umsätze deklarieren. Sie können auf die Deklaration ihrer gesamten weltweiten Umsätze verzichten. Wenn von der Steuer ausgenommene Entgelte (Art. 21 Abs. 2 MWSTG) oder Subventionen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a–c MWSTG i. V. m. Art. 29 MWSTV) vereinnahmt wurden, empfehlen wir jedoch die Deklaration der gesamten weltweiten Umsätze.

 

Bei der vereinfachten Deklaration ist der im Inland in ausländischer Währung erzielte Jahresumsatz in Schweizer Franken umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann. Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs bekannt gibt, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs (Verkauf) einer inländischen Bank.

 

Weitere Infos zu den Umrechnungskursen finden Sie in der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze.

 

Die vereinfachte Deklaration entbindet nicht von der Pflicht, die Vorsteuern gegebenenfalls aufgrund von Artikel 30 MWSTG zu korrigieren beziehungsweise aufgrund von Artikel 33 MWSTG zu kürzen. Da auch im Ausland erzielte Umsätze und Subventionen Einfluss auf die in der Schweiz geltend gemachten Vorsteuern haben können, behält sich die ESTV ausdrücklich vor, anlässlich einer Kontrolle auch Angaben über die im Ausland erzielten Umsätze und Subventionen einzufordern. Für detaillierte Angaben über den Anspruch auf Vorsteuern verweisen wir auf die MWST-Info Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen.

 

Praxisänderung per 01.01.2020 (betreffend Gültigkeit;  Einleitende Erläuterungen dieser MWST-Info sowie MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).


20.10.2020
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