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Fall A
Salvatore Piazzolla betreibt seit vielen Jahren in Mailand (IT) einen Gartenbaubetrieb mit einem Jahresumsatz von umgerechnet 400'000 Franken. Bisher hat er ausschliesslich Arbeiten in Italien ausgeführt. Im Juli 2019 unterstützt er kurzfristig einen befreundeten Gartenbauer aus Chiasso bei den Gartenbauarbeiten in der Schweiz. Er erhält dafür ein Entgelt von 8'000 Franken, wobei sämtliches Material vor Ort zur Verfügung gestellt wird.

 

Herr Salvatore Piazzolla erzielt weltweit einen Umsatz von 100'000 Franken oder mehr (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und muss sich deshalb mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland per Juli 2019 innert 30 Tagen mittels Onlineformular bei der ESTV anmelden. Im Weiteren ist zu beachten, dass eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz bestellt und eine Sicherheitsleistung hinterlegt werden muss. Sofern davon auszugehen ist, dass der Einsatz in der Schweiz einmalig war, kann er sich per Ende 2019 wieder aus dem MWST-Register löschen lassen.

 

Fall B
Mauro Moretti ist selbstständiger Maler. Der Geschäftssitz befindet sich in Domodossola (IT). Jährlich erzielt er einen Umsatz von umgerechnet 150'000 Franken. Sein Bruder Luigi besitzt ein Ferienhaus auf der Belalp in der Schweiz. Herr Moretti erhält nun den Auftrag, im Juni 2019 die Fassade des Ferienhauses neu zu streichen. Die Farbe und das Material führt Herr Moretti aus Italien ein. Mauro Moretti erhält für den Auftrag (Arbeit inkl. Material) ein Entgelt von 18'000 Franken.

 

Herr Moretti erzielt weltweit einen Umsatz von 100'000 Franken oder mehr (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG) und muss sich deshalb mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland per Juni 2019 innert 30 Tagen mittels Onlineformular bei der ESTV anmelden. Im Weiteren ist zu beachten, dass eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz bestellt und eine Sicherheitsleistung hinterlegt werden muss. Sofern davon auszugehen ist, dass der Einsatz in der Schweiz einmalig war, kann er sich per Ende 2019 wieder aus dem MWST-Register löschen lassen.

 

Fall C
Die Catering SA mit Sitz in Strasbourg (FR) ist spezialisiert auf Catering für grössere Anlässe und erzielt jährlich einen Umsatz von rund 1'500'000 Franken. Bisher war das Unternehmen nur in Frankreich tätig. Am 3. Februar 2019 erbringt das Unternehmen eine Catering-Leistung für eine Grossveranstaltung in Basel (CH). Für diese Leistung vereinnahmt die Catering SA ein Entgelt von 50'000 Franken.

 

Das Unternehmen Catering SA erzielt weltweit einen Umsatz von 100'000 Franken oder mehr (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Mit dem Einsatz in Basel erbringt sie gastgewerbliche Dienstleistungen im Inland (Art. 8 Abs. 2 Bst. d MWSTG). Sie wird somit mit dem Erbringen der Leistungen im Inland am 3. Februar 2019 steuerpflichtig und muss sich innert 30 Tagen mittels Onlineformular bei der ESTV anmelden. Im Weiteren ist zu beachten, dass eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz bestimmt und eine Sicherheitsleitung hinterlegt werden muss. Sofern davon auszugehen ist, dass der Einsatz in der Schweiz einmalig war, kann sie sich per Ende 2019 wieder aus dem MWST-Register löschen lassen.

 

Fall D
Steuerberater Maximilian Meier aus Düsseldorf (DE) hatte bisher nur Kunden mit Sitz im EU-Raum und erzielte in der Vergangenheit einen Umsatz von jährlich ca. 300'000 Franken. Im März 2019 berät er Herrn Fischer mit Wohnsitz in Zürich (CH) und erhält dafür 2'000 Franken.

 

Herr Meier erbringt im Inland ausschliesslich Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG richtet und ist deshalb gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ( Ziffer 1.1.1).

 

Fall E
Die P + W Architekten ZT GmbH aus Wien (AT) erbrachte bisher nur Leistungen in Österreich und Deutschland. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie jährlich einen Umsatz von ca. 500'000 Franken. Die Berater GmbH mit Sitz in Wien expandiert in die Schweiz. Deshalb beauftragt sie im Mai 2019 die P + W Architekten ZT GmbH, für ihre neue Zweigniederlassung in St. Gallen (CH) ein Gebäude zu zeichnen.

 

Die P + W Architekten ZT GmbH erbringt eine Dienstleistung, deren Ort nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f MWSTG zu bestimmen ist, also nach dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist, vorliegend in St. Gallen. Die P + W Architekten ZT GmbH erbringt eine Leistung im Inland und wird – da der weltweite Umsatz 100'000 Franken oder mehr (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG) beträgt – im Inland steuerpflichtig. Sie muss sich innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der ESTV mittels Onlineformular anmelden. Ferner muss sie eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz bestimmen und eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Nach Beendigung des Auftrags kann sie sich per Ende 2019 aus dem MWST-Register löschen lassen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie in der nächsten Zeit keine weiteren Leistungen im Inland erbringen wird.

 

Fall F
Die Gartenbau GmbH aus Freiburg (DE) erbrachte bisher nur Leistungen in Deutschland und erzielt jährlich einen Umsatz von ca. 400'000 Franken. Herr Hänggi aus Basel will in seinem Garten einen Badeteich errichten lassen und beauftragt dafür die Gartenbau GmbH. Mit Rechnung vom 28. März 2019 verlangt die Gartenbau GmbH eine Vorauszahlung in Höhe von 10'000 Franken. Herr Hänggi begleicht die Rechnung Ende April. Anfang Mai werden die Arbeiten in Basel aufgenommen. Mitte Juni wird Herrn Hänggi die Schlussrechnung zugestellt, welche Mitte Juli 2019 beglichen wurde.

 

Das Unternehmen Gartenbau AG erzielt weltweit einen Umsatz von 100'000 Franken oder mehr (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Mit dem Einsatz in Basel erbringt sie eine Lieferung im Inland (Art. 7 Abs. 1 Bst. a MWSTG) und wird somit steuerpflichtig. Bei Vorauszahlungen gilt in erster Linie das Rechnungsdatum als Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Gartenbau GmbH wird also am 28. März 2019 steuerpflichtig und muss sich innert 30 Tagen mittels Onlineformular bei der ESTV anmelden. Im Weiteren ist zu beachten, dass eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz bestimmt und eine Sicherheitsleitung hinterlegt werden muss. Sofern davon auszugehen ist, dass der Einsatz in der Schweiz einmalig war, kann sie sich per Ende 2019 wieder aus dem MWST-Register löschen lassen.



01.11.2019
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